Steuern & Recht

Umsatzsteuer-Update für Online-Händler:innen – Die Kleinunternehmerregelung im Fokus

Nadja Müller, StBin

Nadja Müller, StBin

Leiterin fynax

Fatih-Kağan Taşkoparan

Fatih-Kağan Taşkoparan

Leitender Redakteur für E-Commerce, fynax

Diesen Artikel teilen

kleinunternehmerregelung

Zum 1. Januar 2025 sind signifikante Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft getreten, die euch als Online-Händler:innen unmittelbar betreffen können. Im Fokus stehen dabei die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung sowie damit verbundene Neuerungen im Meldeverfahren. Von neuen Identifikationsnummern und Meldepflichten bis hin zum Zusammenspiel mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) – Wir haben die wichtigsten Punkte kurz und knapp für euch zusammengefasst.

Überblick über die Neuerungen

Die bestehende nationale Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wurde bereits zum Jahresanfang reformiert und wird jetzt durch eine europäische Variante, die sogenannte EU-Kleinunternehmerregelung (EU-KU), ergänzt. Diese adressiert primär Umsätze, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbar sind. Ziel der EU-KU ist es dabei, unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen auch im grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen.

Relevante Aspekte der EU-KU:

  • Neue Identifikationsnummer und Meldepflicht: Die Inanspruchnahme der EU-KU erfordert die Beantragung einer spezifischen Kleinunternehmer-IdNr. Zudem ist eine quartalsweise elektronische Meldung der relevanten Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 19a UStG obligatorisch.
  • Ausschluss des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS): Es ist außerdem zu beachten, dass die Anwendung der EU-KU die gleichzeitige Nutzung des OSS-Verfahrens ausschließt. Online-Händler:innen müssen also vorab für jeden Mitgliedstaat innerhalb der EU entscheiden, ob die gesamten Umsätze für diesen Mitgliedstaat nach der EU-KU-Regelung steuerfrei behandelt werden sollen oder ob die Umsatzsteuer weiterhin im OSS-Verfahren gemeldet wird.

Fallbeispiel zur Veranschaulichung – Step by Step

Nehmen wir an, du nimmst als Online-Händler:in deine unternehmerische Tätigkeit auf und betreibst einen kleinen Online-Shop mit internationaler Ausrichtung. Solange deine gesamten Umsätze innerhalb des europäischen Gemeinschaftsgebietes 100.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, kannst du die EU-KU in Erwägung ziehen, um von der Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Mitgliedstaaten befreit zu werden. Die gleichzeitige Nutzung des OSS-Verfahrens ist für diese Mitgliedstaaten dann aber nicht mehr möglich.

Die zentrale Fragestellung für dich: EU-KU vs. OSS

Angesichts der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Reform der Kleinunternehmerregelung und der Einführung der europäischen Kleinunternehmerregelung (EU-KU), stehst du vor der Herausforderung zu entscheiden, welche deiner Umsätze du über welches Verfahren melden musst: die neue EU-KU oder das bereits etablierte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS).

Die EU-KU bietet Vorteile hinsichtlich der Einsparung der Umsatzsteuer im Ausland, schließt jedoch auch deinen eigenen Vorsteuerabzug aus. Das OSS-Verfahren hingegen ermöglicht eine zentrale Meldung der Umsatzsteuer für Fernverkäufe innerhalb der EU, und auch dein Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Als bereits etabliertes Verfahren für innergemeinschaftliche Fernverkäufe bleibt der OSS damit weiterhin relevant für Umsätze an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Nationale Kleinunternehmerregelungen und Umsatzschwellen

Für Online-Händler:innen ist zu berücksichtigen, dass auch die nationale Kleinunternehmergrenze reformiert wurde. Kleinunternehmer:in ist danach, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 25.000 Euro erzielte und im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 Euro nicht erreicht. Die Umsätze sind in diesem Fall umsatzsteuerfrei; der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Die Kleinunternehmerregelung endet in Deutschland mit dem Umsatz, mit dem diese Grenze erstmals überschritten wird. Auf diese Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden.

Bei der EU-KU-Regelung ist die Umsatzgrenze einheitlich auf 100.000 Euro festgelegt. Hierzu zählen sämtliche Umsätze innerhalb der EU, also auch diejenigen innerhalb Deutschlands. Zudem müssen auch die nationalen Umsatzgrenzen des jeweiligen EU-Staats, in dem du verkaufst, eingehalten werden. Um die EU-KU-Regelung nachhaltig nutzen zu können, müssen also alle Umsatzgrenzen genau überwacht werden.

Zusammenfassung: Was du beachten musst

  • EU-Kleinunternehmerregelung (EU-KU): Die Regelung ist für Umsätze relevant, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbar sind. Die Nutzung der EU-KU ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung im EU-Ausland. Dafür ist jedoch die Beantragung einer neuen Kleinunternehmer-IdNr. und die quartalsweise elektronische Meldung der Umsätze an das BZSt nach § 19a UStG erforderlich.
  • One-Stop-Shop-Verfahren (OSS): Das OSS-Verfahren dient weiterhin der Meldung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an das BZSt.
  • Ausschluss der gleichzeitigen Nutzung: Die Inanspruchnahme der EU-KU-Regelung schließt die Nutzung des OSS-Verfahrens im jeweiligen Mitgliedstaat aus. Du musst also für jeden Mitgliedstaat abwägen, welches Verfahren du anwenden möchtest.

Fazit:

Die geltenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht erfordern eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen. Insbesondere die EU-Kleinunternehmerregelung kann für international agierende, kleinere Online-Händler:innen eine attraktive Option darstellen. Es ist für dich aber in jedem Fall ratsam, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren im Hinblick auf deine spezifische Geschäftssituation zu analysieren und dir gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.