Steuern & Recht

Steuertipps zum Jahreswechsel: Daran sollten Online-Händler:innen bis Jahresende denken

Christian Sturm

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Damit ihr gut auf den Jahreswechsel vorbereitet seid, haben wir wertvolle Steuertipps für euch.

Tipp 1: Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Wertverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die ihr bis zum Jahresende tätigt, könnt ihr damit den Gewinn des Jahres 2025 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

Der Grundsatz lautet: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, z.B. betriebliche Pkw über 6 Jahre oder Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2025 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist.

Degressive Abschreibung wieder möglich

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Für im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde erneut befristet die Möglichkeit geschaffen, linear oder degressiv abzuschreiben.

Die degressive Abschreibung beträgt dabei das Dreifache der linearen Abschreibung, und liegt bei maximal 30 Prozent. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2025 nur noch zeitanteilig zulässig.

Abschreibung für neue E-Autos bis zu 75 Prozent möglich

Es wurde eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte (reine) Elektrofahrzeuge des Betriebsvermögens im Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2027 eingeführt. Dabei gelten folgende Staffelsätze:

75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauffolgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten, 5 Prozent im dritten, 3 Prozent im vierten und 2 Prozent im fünften Jahr.

Diese AfA-Art kann nur angewendet werden, wenn keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, und umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse.

Für unterjährige Anschaffungen ist die zeitanteilige Abschreibung hier nicht vorzunehmen. Das bedeutet, Ihr könnt die volle 75-Prozent-AfA noch bei Anschaffung/Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gewinnmindernd berücksichtigen.

Hinweis:
Beim Leasing muss ein tatsächlicher Eigentumsübergang erfolgen. War das wirtschaftliche Eigentum bereits während der Laufzeit dem Leasingnehmer zuzurechnen, fehlt es beim späteren Übernehmen an einer neuen Anschaffung, sodass die 75-Prozent-AfA nicht greift.

Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können diese vollen 40 Prozent angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Zudem darf euer Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten.

Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z.B. Tablets, Laptops oder Dockingstationen (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software ist dies zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es kann also auch hochwertige Technik in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist.

Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn ihr erst in den nächsten drei Jahren investieren möchtet, könnt ihr bereits 2025 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Ihr könnt diesen in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden. Die maximale Höhe des IAB beträgt 200.000 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gewinn eures Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Hinweis:
Für in 2022 gebildete IAB muss bis Ende 2025 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Ihr solltet daher prüfen, ob eine Investition in 2025 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist.

Tipp 2: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte EÜR ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2025 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Der zu versteuernde Unternehmensgewinn kann durch das Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2025 gemindert werden. Um dies zu steuern, könnt ihr beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Durch die sogenannte 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, wenn sie sind in diesem Zeitraum auch fällig sind. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d.h. es geht um Zahlungen zwischen 22. Dezember und 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z.B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tage-Regelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.

Hinweis:
Wird aber beispielsweise die Jahresprämie für die Betriebshaftpflichtversicherung für das Jahr 2026 bereits am 10. Dezember gezahlt, kann der gesamte Betrag in 2025 als Aufwand angesetzt werden, denn außerhalb der 10-Tages-Frist kommt es auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zu- oder Abfluss an.

Tipp 3: Ist das Kunst oder kann das weg?

Im Zeichen des Bürokratieabbaus wurde gesetzlich geregelt, dass Kaufleute nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen Buchungsbelege nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahren müssen. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen zum Zollkodex sind zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und die sonstigen Unterlagen (Handels- und Geschäftsbriefe) sechs Jahre aufzubewahren. Analog wurde die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen, inklusive E-Rechnungen, an die geänderte Aufbewahrungsfrist angepasst.

Hinweis:
Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher erfolgte oder der Buchungsbeleg entstanden ist. In Ausnahmefällen müssen Unterlagen jedoch noch länger aufbewahrt werden, z.B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten dauerhaft bedeutende Unterlagen so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z.B. Mietverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge). Und bei allen Coronahilfen muss genau geschaut werden, welche Aufbewahrungsfristen für die Bescheide und damit auch für die diesen zugrundliegenden Unterlagen zu beachten sind.