Produktsicherheit neu definiert: Was Online-Händler:innen jetzt über die neue Produktsicherheitsverordnung wissen müssen
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Die digitale Welt hat den Handel revolutioniert. Inzwischen können nicht nur Produkte, sondern auch Lebensmittel und Dienstleistungen mit nur wenigen Klicks online bestellt und geliefert werden. Doch mit wachsenden neuen Möglichkeiten der Verbraucher:innen steigen auch die Herausforderungen und Verpflichtungen der Anbieter:innen. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) setzt jetzt neue Maßstäbe für den besseren Schutz von Verbraucher:innen: Noch im Dezember diesen Jahres werden die Regelungen der GPSR auch in Deutschland verbindlich eingeführt. Diese verpflichten alle Online-Händler:innen, sicherzustellen, dass ihre Produktsicherheit den vereinbarten europäischen Sicherheitsstandards entspricht. Was das genau bedeutet, welche Produkte von der Regelung betroffen sind und was Online-Händler:innen jetzt besonders beachten müssen, haben wir für euch zusammengefasst.
Mehr Sicherheit für Verbraucher:innen: Neue Pflichten für Online-Händler:innen
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Ziel der GPSR ist es dabei, die bisherige Richtlinie abzulösen, den Verbraucherschutz weiter zu stärken und Online-Händler:innen zur Dokumentationspflicht und Sicherstellung der Produktqualität zu verpflichten. Dabei betrifft die GPSR allerdings nicht nur die Produktqualität, sondern auch die Informationspflichten und dient damit der Marktüberwachung. Wer die neuen Regeln missachtet, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch einen möglichen Imageverlust bei Kund:innen. Wir haben für euch eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Was ändert sich für Online-Händler:innen?
- Erweiterte Pflichten: Nicht nur Hersteller:innen, sondern auch Händler:innen sind in größerem Maße in die Pflicht genommen. Hersteller:innen müssen sicherstellen, dass die von Ihnen angebotenen Produkte den Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßige Risikobewertungen durchführen. Online-Händler:innen müssen der Informationspflicht nachkommen und Kontaktdaten der Hersteller:innen sowie Warn- und Sicherheitshinweise der Produkte online abbilden. Für Importwaren aus dem EU-Ausland gilt, dass ab sofort eine in der EU ansässige verantwortliche Person angegeben werden muss.
- Risikoanalyse: Die neue Verordnung verpflichtet Hersteller:innen zur Durchführung einer Risikobewertung, um die Konformität ihrer Produkte mit den geltenden Sicherheitsanforderungen sicherzustellen.
- Dokumentation: Hersteller:innen sind dazu verpflichtet, die Produkte regelmäßig zu prüfen und die technische Dokumentation und Aufbewahrung der Risikobewertung für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Außerdem müssen sie alle relevanten Informationen zur Produktsicherheit auf der Produktverpackung dokumentieren. Online-Händler:innen müssen diese Warn- und Sicherheitshinweise online beim Verkauf der Produkte ebenfalls abbilden.
- Marktüberwachung: Händler:innen müssen ihre Produkte auch nach dem Inverkehrbringen weiterhin überwachen und bei Sicherheitsbedenken unverzüglich, beispielsweise durch Rückrufaktionen, handeln.
- Rückrufe: Bei einem Rückruf sind Händler:innen verpflichtet, den Verbraucher:innen schnell und unkompliziert Abhilfe zu schaffen, beispielsweise durch Reparatur-, Ersatz- oder Erstattungsleistungen.
Worauf sollten Online-Händler:innen jetzt besonders achten?
Ein Fokusbereich für alle betroffenen Online-Händler:innen sollte der neuen Informationspflicht gelten. Händler:innen müssen sicherstellen, dass die Produktinformationen klar und verständlich formuliert sind und alle relevanten Sicherheitshinweise enthalten. Dazu gehören unter anderem auch die Kontaktdaten der Hersteller:innen, Informationen zur Identifikation des Produktes und der Produktabbildung sowie Warnungen und Sicherheitshinweise.
Bei Importwaren aus dem EU-Ausland muss neben den Herstellerdaten zusätzlich die in der EU ansässige verantwortliche Person angegeben werden. Das kann in der Regel ein:e Importeur:in selbst, eine bevollmächtigte Person oder ein:e Fulfillment-Dienstleister:in sein.
Die erwähnten Warn- und Sicherheitshinweise befinden sich in der Regel auf der Produktverpackung oder in der jeweiligen Bedienungsanleitung. Diese können von Online-Händler:innen einfach in die Produktbeschreibung des Online-Angebots aufgenommen werden. Eine gängige Praxis – nämlich die Verlinkung zu einer PDF-Datei der Sicherheitshinweise – ist hier nicht mehr ausreichend, um die neue Informationspflicht zu erfüllen.
Warum ist die neue Verordnung wichtig?
Die GPSR soll dazu beitragen, dass nur sichere Produkte auf dem europäischen Markt angeboten werden und Verbraucher:innen bestmöglich vor Gefahren geschützt sind. Das gilt sowohl für Neuware als auch für gebrauche Produkte. Die Verordnung unterscheidet dabei nicht nach B2B oder B2C, sondern definiert sich ausschließlich über die Frage, ob ein Produkt ein Verbraucherprodukt ist oder nicht. Beim Verkauf von Werbematerialien beispielsweise kann davon ausgegangen werden, dass diese bei Verbraucher:innen landen und daher auch hier die Verordnung greift.
Hier sind einige konkrete Beispiele für Produktkategorien, die von der GPSR betroffen sind. Die Einordnung der Produkte orientiert sich an der Risikogefahr und am direkten Verbraucherkontakt. Das bedeutet, wenn Verletzungsgefahr für Verbraucher:innen entstehen kann, beispielsweise durch scharfe Kanten, kleine Teile oder chemische und elektronische Risiken, dann ist das jeweilige Produkt in der Regel immer von der neuen Verordnung betroffen:
- Spielzeug: Von Puppen und Bauklötzen über Spielzeugautos bis hin zu elektronischen Spielkonsolen – sämtliche Spielzeuge, die für Kinder bestimmt sind, müssen den neuen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
- Kosmetika und Körperpflegeprodukte: Dazu zählen Cremes, Lotionen, Shampoos, Parfüms, aber auch Nagellacke, Haarfärbemittel und Zahnpasta.
- Textilien: Kleidung, Bettwäsche, Handtücher und andere textile Produkte, die in direkten Kontakt mit der Haut kommen, unterliegen der Verordnung.
- Elektrogeräte: Hierzu gehören kleine Haushaltsgeräte wie Toaster, Mixer und Kaffeemaschinen, aber auch größere Geräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke.
- Sportgeräte: Fahrräder, Skateboards, Fitnessgeräte und andere Sportartikel müssen ebenfalls den neuen Sicherheitsstandards entsprechen.
- Möbel: Stühle, Tische, Betten und andere Möbelstücke, insbesondere solche, die für Kinder bestimmt sind, fallen unter die Verordnung.
- Dekorationsartikel: Kerzen, Vasen, Bilderrahmen und andere Dekorationsgegenstände können ebenfalls betroffen sein, wenn sie potenzielle Gefahren bergen.
Was bedeutet das konkret für Händler:innen?
Händler:innen (oder ggf. Hersteller:innen) müssen bei den genannten Produkten sicherstellen, dass alle Elemente den neuen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dazu gehört unter anderem:
- Risikobewertung: Eine gründliche Analyse der potenziellen Risiken jedes Produkts.
- Dokumentation: Die Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen zur Produktsicherheit.
- Informationspflichten: Die Bereitstellung klarer und verständlicher Informationen über die Produkte, einschließlich Warnhinweise.
- Marktüberwachung: Die kontinuierliche Überwachung der Produkte auf dem Markt und sofortiges Handeln bei Sicherheitsbedenken.
Die Ausnahme(n) der Regel
Wie so oft gibt es aber auch beim Thema Produktsicherheit einige Ausnahmen von der neuen Regelung. Laut Artikel 2 der GPSR gilt die Regelung nicht für die folgenden Produkte:
- Lebensmittel
- Human- und Tierarzneimittel
- Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Tierische Nebenprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel
- Antiquitäten
Fazit
Die neue Produktsicherheitsverordnung stellt Online-Händler:innen vor neue Herausforderungen, bietet aber auch Chancen. Durch eine frühzeitige Anpassung an die neuen Anforderungen können Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken, das Vertrauen ihrer Kund:innen in das Unternehmen stärken und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten.leisten.