Die neue Meldepflicht für Plattformbetreiber:innen und Privatverkäufer:innen im E-Commerce
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Die eigene Wohnung bei Airbnb vermieten oder den Keller ausräumen und unbrauchbare Gegenstände auf eBay Kleinanzeigen verkaufen – viele Privatverkäufer:innen nutzen diese und andere Plattformen, um Gegenstände zu verkaufen, jedoch ist es unwahrscheinlich, dass darüber Buch geführt wird. Warum das aber mit dem neuen Steuertransparenzgesetz und der damit einhergehenden Meldepflicht, die 2023 in Deutschland in Kraft getreten ist, wichtig werden dürfte und welche Ausnahmeregelungen es gibt, erzählen wir dir heute im fynax-Blog.
Steuertransparenz für Plattformbetreiber:innen und Privatverkäufer:innen
Das neue Steuertransparenzgesetz folgt der EU-Richtlinie 2021/514 und regelt unter anderem die Meldepflicht von Plattformbetreiber:innen wie Amazon oder eBay, private Dienstleistungen und Veräußerungsgeschäfte bis zum 31.01.2024 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Betreiber:innen digitaler Plattformen sind somit auch dazu verpflichtet, Informationen über Einkünfte von Privatpersonen den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen, sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Um in diesem Prozess auch ausländische Anbieter:innen erfassen zu können, soll es einen automatisierten Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten geben. Doch ab wann greift das Steuertransparenzgesetz eigentlich? Und bist du als Privatverkäufer:in auch davon betroffen?
Betrifft das Steuertransparenzgesetz mich als Privatverkäufer:in?
Generell gilt: alle gewerblichen Nutzer:innen bzw. Einzelhändler:innen müssen von den Plattformen mit einer Übersicht über die getätigten Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Davon sind vor allem Plattformen wie eBay, Amazon, Airbnb oder Facebook Marketplace betroffen. Es gibt aber gewisse Grundvoraussetzungen, die bei privaten Verkäufer:innen erfüllt sein müssen, bevor die Daten auch an das Finanzamt weitergeleitet werden: Das Steuertransparenzgesetz greift bei Privatverkäufer:innen erst dann, wenn mehr als 30 Verkäufe und mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös pro Kalenderjahr erwirtschaftet wurden. In diesem Fall werden die folgenden Daten der Verkäufer:innen an das Finanzamt gemeldet:
- Name
- Adresse
- Bankverbindung
- Steuer-ID
- Verkaufserlöse, sowie Gebühren und Provisionen der jeweiligen Plattform
Ausnahmeregelungen
Wie so oft gibt es aber auch hier Ausnahmeregelungen: auch wenn mehr als 30 Verkäufe bzw. mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös erwirtschaftet wurden, geht es in der Regel um die Art der verkauften Gegenstände. Denn Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Elektronikgeräte oder PKWs dürfen weiterhin steuerfrei von Privatanbieter:innen über die Plattformen verkauft werden. Der Begriff „täglicher Gebrauch“ ist hier im übertragenen Sinne zu verstehen, eine regelmäßige Nutzung der Gegenstände ist ausreichend, auch wenn der Gesetzgeber das nicht näher definiert. Gegenstände, die nicht täglich oder regelmäßig gebraucht werden, wie etwa eine Münzsammlung oder Antiquitätensammlung, dürften unter die Besteuerungsregelung fallen.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs in einem Fallbeispiel über Online-Verkäufe auf der Plattform eBay könnt ihr hier lesen.
In jedem Fall ist es empfehlenswert als Privatverkäufer:in Buch zu führen und Informationen zu Datum, Einkaufs-/Verkaufspreis, sowie Kosten und Gewinn mit entsprechenden Nachweisen zu hinterlegen. Die Meldepflicht der jeweiligen Plattformbetreiber:innen muss bis zum 31.01.2024 erfolgen.