Weihnachtsfeiern und kleine Geschenke zeigen die Wertschätzung gegenüber euren Mitarbeiter:innen und stärken die Verbundenheit zum Unternehmen. Damit euch keine steuerlichen Nachteile entstehen, geben wir grundlegende und interessante Steuertipps zur Abrechnung der Kosten. Dazu gibt es Informationen zu den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung.

Tipp 1: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern

Eine Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen eine liebgewonnene Tradition. Für Arbeitgeber:innen sind alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Für Arbeitnehmer:innen können die Vorteile aber teilweise steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro für teilnehmende Arbeitnehmer:innen (für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr) nicht überschreiten. Wer diese Grenze einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren. Denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer:innen einzubeziehen.

Gibt es krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen viele Absagen, kann der Vorteil für alle teilnehmenden Arbeitnehmer:innen schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch deren Partner:innen zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind diese Kosten den jeweiligen Arbeitnehmer:innen einzeln zuzurechnen.

Wird der Freibetrag überschritten bzw. finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, können Arbeitgeber:innen die Vorteile pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen.

Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt wird. Nur die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht für die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Diese seit 2016 geltende Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 3/22 R) in seinem Urteil bestätigt.

Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger bislang im Rahmen einer Billigkeitsregelung. Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber:innen müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen.

Hinweis:
Prüft, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer:in übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Tipp 2: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein

Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer:innen möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeiter:innen für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und Arbeitgeber:innen müssen zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauflegen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Weihnachtsurlaub bezuschussen

Viele Arbeitnehmer:innen freuen sich auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und relaxen in einer Freizeitoase. Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier können Arbeitgeber:innen mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen. Bis zu 156 Euro für Mitarbeiter:innen, 104 Euro für Ehepartner:innen und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind sind möglich. Und das Ganze netto ohne Abzüge. Die 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen dann die Arbeitgeber:innen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.

Weihnachtsgeschenke für Mitarebiter:innen

Sogar ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung steuerfrei. Jedoch nur dann, wenn Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen diese im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwenden und die auf einzelne Arbeitnehmer:innen entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von aktuell 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Bei Geschenken, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.

Wird die Feier doch etwas teurer, können Arbeitgeber:innen den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.

Tipp 3: Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung gestalten

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn folgendermaßen zu erhöhen:

Zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde
Zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde

Der Beschluss muss noch in einer Rechtsverordnung umgesetzt werden. Für Arbeitgeber:innen ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu prüfen, ob Arbeitsverträge und insbesondere die Zahl der Arbeitsstunden bei Mini-Jobbern über Änderungsvereinbarungen anzupassen sind. Denn die Geringfügigkeitsgrenze wird sich ebenfalls automatisch von 556 Euro auf 603 Euro erhöhen.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht solltet ihr prüfen, wie sich die zusätzlichen Lohnkosten auf die Ertragslage eures Unternehmens auswirken, um ggf. die Kalkulation eurer Produkte anzupassen. Auch die Personalplanung sollte geprüft werden. Ist es sinnvoll, statt zweier Mini-Jobs einen Midi-Job zu schaffen? In der Gleitzone fallen für Arbeitnehmer:innen nicht sofort die vollen Sozialversicherungsbeiträge an. Auch mit der geplanten Aktivrente ergeben sich neue Möglichkeiten. Mit einem Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich könnten Mitarbeiter:innen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Alternative zum klassischen Midi-Jobber darstellen.