Steuertipps für Steuerpflichtige: Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni in 2025 noch optimal nutzen
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Das Jahr neigt sich dem Ende und die meisten denken bereits mit Vorfreude an die Weihnachtszeit. Doch bevor wir uns Gänsebraten und Lebkuchen hingeben, sollten wir noch ein paar Gedanken für das Thema Steuern aufbringen. Wir haben für euch interessante Steuertipps für Steuerpflichtige, wie sich die Steuerlast mindern lässt.
Tipp 1: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen. Reparaturen und Wartungsarbeiten gibt es in jedem Haushalt und manchmal ist auch eine Haushaltshilfe beschäftigt. Auch in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen. Doch die muss man nicht allein bezahlen. 20 Prozent der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z.B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 Prozent von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 Prozent von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber.
Hinweis:
Lasst euch diese Steuerboni nicht entgehen und schöpft sie optimal aus! Ihr benötigt lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprecht mit eurem(r) Handwerker:in oder Dienstleister:in und prüft, was die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 2: Spenden sind steuerbegünstigt
Naturkatastrophen haben auch in diesem Jahr Menschenleben gekostet, Obdachlosigkeit verursacht und Hungersnöte ausgelöst. Nicht zu vergessen die Menschen in den von Kriegen und Konflikten betroffenen Gebieten der Welt. Sie benötigen dringend Hilfe, insbesondere Spendengelder aus aller Welt. Jede Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke kann helfen. Steuerlich lassen sich die Spenden als Sonderausgaben absetzen. Dabei sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar.
Wer politisch engagiert ist und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützt, kann Steuern sparen. So können 50 Prozent der Aufwendungen bis maximal 1.650 Euro direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Ist der Gesamtbetrag höher, lassen sich für die verbleibenden Aufwendungen nochmals bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist es jeweils der doppelte Betrag.
Hinweis:
Bei Spenden bis 300 Euro ist als Nachweis statt einer Spendenbescheinigung der Kontoauszug einer Bank oder der Bareinzahlungsbeleg ausreichend. Der Bundesrat empfiehlt im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine Anhebung dieser Grenze auf 400 Euro.
Tipp 3: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn ihr Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlt, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu zahlen. Erkundigt euch bei eurer Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.
Neben den Beiträgen für 2025 könnten so auch die Beiträge für 2026, 2027 und 2028 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.) oder vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.
Achtung:
Die Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2025 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2025 berücksichtigt.
Tipp 4: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Altersarmut ist ein Thema, das nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern auch Selbständigen Sorgen bereitet. Unternehmer:innen sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine, die zum Teil auch steuerlich begünstigt sind. So werden Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag steuerlich durch die Abziehbarkeit als Sonderausgaben gefördert. Dabei sind 100 Prozent der gezahlten Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken steuerlich abziehbar. Der Höchstbetrag dafür ist gedeckelt. Für 2025 werden Beiträge bis zu 29.344 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 58.688 Euro) begünstigt. Damit können erheblich Steuern gespart werden, aber auch schon kleinere Beträge lohnen sich abzusetzen.
Hinweis:
Wer z.B. in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlt, kann bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 5: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Zusätzliche private Altersvorsorgeverträge werden ebenfalls steuerlich begünstigt, beispielsweise durch die sogenannte Riesterförderung. Zwar sind Selbständige, Unternehmer:innen und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht dafür begünstigt. Sie können jedoch mittelbar über ihre(n) Ehepartner:in begünstigt sein, wenn diese(r) rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder verbeamtet ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann könnt auch ihr als Unternehmer:in mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten. Jede(r) Riester-Sparer:in kann für solch einen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es nochmal 300 Euro obendrauf (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 Prozent des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des/der Arbeitnehmerehepartner:in zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüft daher die Höhe des Eigenanteils, um die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2025 zu erhalten.
Hinweis:
Der Gesetzgeber plant eine umfassende Reform der privaten Altersvorsorge. Verbesserungen soll es einerseits für bereits abgeschlossene Riester-Verträge geben. Dies soll durch die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages auf 3.500 Euro noch für das Jahr 2025 bei grundsätzlichem Bestandsschutz erfolgen. Unternehmer:innen sollten also bei ihrer Versicherung nachfragen, ob eine weitere Aufstockung der geleisteten Beiträge noch für 2025 möglich ist.
Für Neuverträge ist eine neue Vorgehensweise beim Sonderausgabenabzug geplant. Der gesetzliche Höchstbetrag soll sich nur noch auf die Eigenbeiträge beziehen, und der Zulageanspruch wird hinzugerechnet. Aus Haushaltsgründen soll der Eigenbeitrags-Höchstbetrag 3.000 Euro in den Jahren 2026 bis 2029 und 3.500 Euro ab 2030 betragen. Die Günstigerprüfung bleibt bestehen. Ein Wechsel in das neue Recht ist nur per gesonderter, einheitlich für alle Bestandsverträge geltender und unwiderruflicher Erklärung möglich, die ab dem folgenden Beitragsjahr wirkt. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt hier abzuwarten.
Tipp 6: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2025 Unterhaltsaufwendungen bis 12.096 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Unterhaltszahlungen müssen ab 2025 per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt. Eine Zahlung an Dritte ist nur begünstigt, wenn sie eine nachweislich bestehende Verbindlichkeit der unterhaltenen Person tilgt (z.B. Miete). Zahlungen über Zahlungsdienstleister sind anerkannt, wenn sie auf das Konto der unterhaltenen Person gehen. Transfers in E-Wallets ohne eindeutige Kontozuordnung sind regelmäßig nicht begünstigt.
Auch Aufwendungen für Krankheitskosten, z.B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt, könnt ihr steuerlich geltend machen. Allerdings nur, soweit eure zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von eurem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie eurem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 Prozent und 7 Prozent der Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Daher solltet ihr versuchen, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Zahlungen im Dezember könnt ihr hier noch etwas gestalten, damit ihr entweder 2025 oder 2026 die Belastungsgrenze übersteigt. Entscheidend ist nämlich das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So könnt ihr möglicherweise eine erst im Januar 2026 fertiggestellte Brille schon im Jahr 2025 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze im Jahr 2025 zu überschreiten. Andererseits könntet ihr mit dem/der Dienstleister:in vereinbaren, die Zahlung erst im Januar 2026 zu leisten.
