Barrierefreiheitsgesetz: Online-Händler:innen müssen ab 2025 handeln
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Was im Juni 2021 vom Europäischen Parlament als European Accessibility Act (EAA) verabschiedet wurde, wird 2025 ins nationale Recht überführt und für deutsche Online-Händler:innen und Dienstleister:innen zur Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des alltäglichen Lebens zu verbessern. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Barrierefreiheit von Online-Shops.
Was bedeutet das für Online-Händler:innen?
Bis zum 28. Juni 2025 müssen Online-Händler:innen in Deutschland ihre Websites und Apps barrierefrei gestalten. Das bedeutet, dass sie Produkte, Angebote und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen müssen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Das BFSG gilt für alle Online-Händler:innen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbieten. Das bedeutet, dass alle Shops, unabhängig von ihrer Größe oder Branche, betroffen sind.
Welche Anforderungen müssen dafür erfüllt sein?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in der Barrierefreiheitsverordnung (BFGV) definiert. Einige wichtige Regelungen für Webshops und Dienstleistungen haben wir für euch hier im Detail aufgelistet:
- Bedienbarkeit: Die Navigation und Steuerung des Online-Shops müssen mit allen gängigen Eingabegeräten möglich sein, auch mit Tastatur und Screenreader.
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte und Texte auf der Website müssen gut lesbar sein. Die Farben sollten kontrastreich gestaltet sein.
- Verständlichkeit: Informationen müssen klar und verständlich formuliert sein. Hier kann man auch separat die Funktion „Einfache Sprache“ integrieren.
- Robustheit: Die Website muss fehlerfrei funktionieren und auch mit Hilfstechnologien und Hilfstools kompatibel sein.
Was sind die Folgen bei Nichtbeachtung?
Das Barrierefreiheitsgesetz ist ein wichtiger Schritt, um die Teilhabe am Leben von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Online-Händler:innen sollten sich daher frühzeitig mit den Anforderungen des Gesetzes vertraut machen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen. Bei Nichtbeachtung oder bei Websites, die sogar gegen das BFSG verstoßen, müssen Online-Händler:innen oder Betreiber:innen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz und zur Verordnung findet ihr auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).