Steuern & Recht

Reverse-Charge-Verfahren: Wer muss zahlen?

Isabelle Broszat

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Anforderungen an den Leistungsempfänger bei umgekehrter Steuerschuldnerschaft

Ihr seid auf Plattformen wie Amazon, TikTok oder Facebook unterwegs und schaltet dort zum Beispiel Werbung? Dann ist das neue Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 31. Januar 2024, V R 20/21) von höchster Bedeutung für euch: Ihr seid verpflichtet, die Umsatzsteuer für den Werbeplatz selbst abzuführen, statt sie an die Plattformen zu zahlen. Dahinter steckt die sogenannte Umkehr bzw. die Verlagerung der Steuerschuld. Es ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da Fehler bei der Anwendung dieser komplexen Vorschrift leicht bei der Rechnungsstellung unterlaufen können.

Reverse-Charge-Verfahren

Für sonstige Leistungen, die ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, besteht eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Geklagt hatte ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen, das auf elektronischem Wege sonstige Leistungen im Inland erbrachte. Das Unternehmen betrieb einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer Gegenstände zum Kauf anboten. Die Dienstleistungen des Unternehmens bestanden darin, den Anbietern der Waren den Zugang und die Nutzung des Online-Marktplatzes zu gewähren.

Verlagerung der Umsatzsteuerschuld, sofern Empfänger Unternehmer ist

Um den Online-Marktplatz nutzen zu können, mussten sich die Leistungsempfänger zunächst registrieren und dabei angeben, ob sie als Privatperson oder als Unternehmer den Marktplatz nutzen wollten. Sofern der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eintrug, prüfte das Unternehmen diese auf Gültigkeit. War der Leistungsempfänger als gewerblicher Nutzer registriert, gab aber keine oder eine ungültige USt-IdNr. an‚ prüfte und bejahte das Unternehmen die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, wenn bei diesem eines von drei vom Unternehmen selbst definierten Kriterien vorlag. Danach war die Unternehmereigenschaft gegeben, wenn der Leistungsempfänger:

  1. im laufenden Jahr oder im Vorjahr eine bestimmte Anzahl von Verkäufen tätigte oder getätigt hatte,
  2. im gleichen Zeitraum Leistungsentgelte in einer bestimmten Mindesthöhe entstanden waren oder
  3. wenn sich der Leistungsempfänger auf einer besonderen Plattform angemeldet hatte, die gewerblichen Händlern vorbehalten war.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertraten die Prüfer des Finanzamtes die Auffassung, dass nur die Leistungsempfänger als Unternehmer zu behandeln seien, für die eine gültige USt-IdNr. vorgelegen habe. Die drei vom Unternehmen selbst angelegten Kriterien waren nach Ansicht der Prüfer nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfänger anzunehmen. Demzufolge wurde für die darauf entfallenden geschätzten Entgelte die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom Finanzamt nicht akzeptiert und Umsatzsteuer vom Unternehmen nachgefordert.

Keine Notwendigkeit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Finanzgerichte sahen das anders. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof entschieden in den sich anschließenden Klage- und Revisionsverfahren, dass die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger keine Voraussetzung dafür ist, den Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen und eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft herbeizuführen. Jedoch muss die Person des Leistungsempfängers hinreichend bekannt und identifizierbar sein, um die Unternehmereigenschaft beurteilen zu können. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst dabei die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Unternehmereigenschaft setzt laut Gesetzeswortlaut nicht die Erteilung oder ein Tätigwerden unter einer gültigen USt-IdNr. voraus. Doch was bedeuten diese Kriterien nun genau für die unternehmerische Praxis?

Empfänger muss identifizierbar sein

Die gesetzlichen Regelungen geben nicht vor, welche Angaben und/oder Unterlagen der leistende Unternehmer den Finanzbehörden hinsichtlich der Person des Leistungsempfängers vorlegen muss, damit die Voraussetzungen für eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft als erfüllt angesehen werden. Den leistenden Unternehmer trifft jedoch eine Feststellungslast, wenn er die begünstigende Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Der BFH sah jedenfalls die vom Unternehmen eingereichten Angaben, die den Namen, den Firmennamen und die Adressen der Leistungsempfänger enthielten als ausreichend an, um die Existenz und Identität der Leistungsempfänger sowie ihrer Unternehmereigenschaft zu überprüfen. Da das Finanzgericht die Unterlagen nicht in ausreichendem Maße geprüft hatte, wurde das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Fazit

Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht zwingend auf die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger an. Allerdings trägt der Leistende die Feststellungslast, dass der Leistungsempfänger die Unternehmereigenschaft für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft erfüllt. Eine bestimmte Form des Nachweises ist hierbei jedoch nicht vorgeschrieben.