E-Commerce

Was du als Online-Händler:in über AGB wissen musst.

Isabelle Broszat

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AGB einfach erklärt: Warum du sie brauchst, was drinstehen muss und welche Fehler du vermeiden solltest

Wäre es nicht schön, wenn man sich als Onlinehändler:in entspannt allein auf das Verkaufen konzentrieren könnte? Tolle Produkte herstellen oder ordern, ansprechend präsentieren und die Leute damit glücklich machen.

Allerdings geht es im E-Commerce heute ohne ein juristisches Minimalwissen nicht mehr. Das gilt nicht zuletzt für die viel diskutierten AGB.

Was sind AGB?

Formal bedeutet jeder Verkauf, ob online oder nicht, dass zwischen Verkäufer:in und Käufer:in ein Vertrag zustande kommt. Die eine Seite macht ein Vertragsangebot, die andere nimmt es an.

Diverse Regeln legen fest, wie dieser Vertrag genau erfüllt werden soll. Neben den gesetzlichen Bestimmungen, die immer gelten, bieten sich in vielen Fällen dafür AGB an. Aber was bedeutet AGB überhaupt?

Damit sollen juristische „Leitplanken“ für sich wiederholende, immer wieder ähnliche Transaktionen aufgestellt werden. Das Gegenteil in Juristendeutsch wäre die Individualabrede, wobei die Vertragsparteien ihre Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall neu aushandeln.

Logisch, dass das bei Dutzenden bis Tausenden Transaktionen pro Tag nicht realistisch ist.

Als „Kleingedrucktes“ sind die AGB also Teil des (Kauf-)Vertrags. Damit können wichtige Fragen vorab geklärt werden, zum Beispiel:

  • Wann genau kommt der Vertrag zustande?
  • Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?
  • Was kostet der Versand?
  • Wann und wie kann man den Vertrag widerrufen?
  • Welche Gewährleistungsrechte und Haftungsbegrenzungen werden vereinbart?

Wer braucht AGB?

Es ist zwar nicht Pflicht, AGB aufzuführen. Aber gerade im E-Commerce mit einer Vielzahl mehr oder weniger standardisierter Transaktionen sind sie auf jeden Fall zu empfehlen.

Dass viele Prozesse in E-Commerce-Unternehmen standardisiert sind, bedeutet allerdings nicht, dass die AGB ebenfalls stets gleich sein sollten. Es gibt online ja sogar AGB-Generatoren und Vorlagen, die Händler:innen für sich übernehmen können. In der Regel sind sie aber nicht der richtige Weg.

Nur wenn sie professionell verfasst und an die jeweilige Branche, für die sie gelten sollen, angepasst sind, können AGB Zeit sparen und den Abschluss von Verträgen erleichtern.

Sind die AGB juristisch nicht korrekt und es kommt tatsächlich mal zu einem Rechtsstreit, können sie unwirksam sein, was deine Position in der Auseinandersetzung verschlechtert.

Schließlich sind AGB im E-Commerce auch deshalb ratsam, weil es diverse Belehrungs- und Informationspflichten für den Onlinehandel gibt, die damit ideal erfüllt werden können.

AGB im E-Commerce: Ein paar Besonderheiten

Es überrascht nicht, dass sich E-Commerce-AGB inhaltlich von beispielsweise denjenigen für Banken und Versicherungen unterscheiden. Aber es gibt einige Grundregeln, die für alle online unterbreiteten Angebote gelten – zum Beispiel die Art und Weise, wie AGB in den Shop integriert werden.

Allgemeingültige Muster gibt es bei Rechtstexten nicht. Deshalb ist es immer ratsam, AGB konkret auf die jeweilige Situation anzupassen. Dabei sind unter anderem folgende grundlegende Punkte zu beachten:

  • Sind deine Kund:innen Verbraucher:innen (B2C) oder andere Unternehmen (B2B)? Für B2C gelten abweichende und meist strengere Regeln, wie zum Beispiel das Fernabsatzrecht.
  • Welche Art Produkt verkaufst du? Die Anforderungen an die AGB unterscheiden sich je nachdem, ob du Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte vertreibst.
  • Welche Plattform nutzt du? Betreibst du ausschließlich einen eigenen Onlineshop oder bist du zum Beispiel auch auf den großen Marktplätzen vertreten?

Im B2C-E-Commerce solltest du außerdem auf Folgendes achten:

  • Die AGB müssen so abgefasst sein, dass Verbraucher:innen auch ohne Jurastudium in der Lage sind, sie zu verstehen. Dazu gehört außerdem, auf Schriftgröße und eine klare Struktur für gute Lesbarkeit zu achten.
  • Es muss für die Verbraucher:innen offensichtlich sein, dass die AGB Teil des Vertrags sind. Das bedeutet, dass Händler:innen bei Vertragsabschluss auf sie aufmerksam machen müssen.
  • Nach einem Abschluss können die AGB nicht mehr in den Vertrag aufgenommen werden. Ein vergleichbares Beispiel in der analogen Welt wäre, wenn AGB auf der Rückseite eines Vertrages, einer Rechnung oder einer Quittung abgedruckt sind. Das funktioniert nur dann, wenn auf der Vorderseite des Dokuments darauf hingewiesen wird.
  • Auch im Onlinehandel ist entscheidend, dass Verbraucher:innen bei Vertragsabschluss wissentlich die AGB anerkennen. In der Praxis kann das unterschiedlich umgesetzt werden: Durch ein Häkchen, das gesetzt werden muss, oder die Notwendigkeit, sich erst einmal durch die AGB zu scrollen, bevor die Bestellung abgeschickt werden kann. Jedenfalls reicht es nicht aus, die AGB irgendwo im Menü deines Onlineshops zu verlinken.

Sind diese Anforderungen nicht umgesetzt, werden die AGB nicht Teil des Vertrags, bleiben also ohne Wirkung. Aber es gibt noch eine Reihe weiterer Gründe, warum AGB-Recht unwirksam sein kann: wenn es Statuten festlegt, die keine Gültigkeit haben (können).

Was nicht in die AGB gehört

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Umgang mit AGB in den Paragrafen 305 ff. Aber im Gegensatz zu den sparsamen Ausführungen dort bezüglich dessen, was AGB überhaupt sind (nämlich „vorformulierte Vertragsbedingungen“) ist der Gesetzestext deutlich detaillierter, wenn es darum geht, was sie nicht sind.

Durch die Verwendung von AGB können nämlich Verbraucher:innen leicht benachteiligt werden. Um sie zu schützen, enthält das deutsche Recht eine Reihe von Vorschriften, die AGB unter bestimmten Umständen für unwirksam erklären. Vereinfacht gesagt, ist das immer dann der Fall, wenn diese die Verbraucher:innen „unangemessen benachteiligen.“

Was genau das heißt, steht in den §§ 307 ff BGB. Dort sind einmal sogenannte Klauselverbote aufgelistet, bei denen es noch ein Stück weit Ansichtssache sein kann, ob eine Bestimmung unwirksam ist („mit Wertungsmöglichkeit“). Dazu gehören:

  • Annahme- und Leistungsfristen: Händler:innen können sich nicht „unangemessen lange“ oder nicht „hinreichend bestimmte“ Fristen bis zur Erbringung der versprochenen Leistung vorbehalten.
  • Rücktrittsvorbehalt: Händler:innen können nicht ohne sachlichen Grund von ihren vertraglichen Pflichten zurücktreten.
  • Fingierte Erklärungen: AGB dürfen nicht davon ausgehen, dass Kund:innen eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, nur weil sie etwas Bestimmtes tun oder unterlassen.

Zu den Klauseln, die immer unwirksam sind („ohne Wertungsmöglichkeit“) gehören:

  • Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grobem Verschulden.
  • Kurzfristige Preiserhöhungen für eine Ware oder Leistung, die innerhalb von vier Monaten zu liefern oder zu erbringen ist.
  • Klageverzicht, also wenn die AGB bestimmen, dass Käufer:innen nur dann klagen können, wenn sie vorher versucht haben, sich außergerichtlich zu einigen.

Häufige AGB-Fehler

Es gibt ein paar Klassiker, die immer wieder in AGB aufgeführt werden, aber falsch sind. Dadurch werden sie regelmäßig gerade im E-Commerce zu Abmahnfallen, die du unbedingt vermeiden solltest. Hier einige Beispiele:

  1. Geltungsvereinbarung: Formulierungen wie „Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte“ sind unwirksam, weil sie dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes widersprechen. Auch wenn ein:e Kund:in mehrmals bei dir kauft, musst du jedes Mal auf die AGB hinweisen, und diese müssen stets erneut akzeptiert werden.
  2. Lieferfristen: Ein schwieriges Thema, bei dem in den AGB Vorsicht geboten ist. Ein Satz wie „Lieferung voraussichtlich in 1–2 Werktagen“ wäre unwirksam und damit abmahnbar, weil es so klingt, als könnten Händler:innen liefern, wann sie wollten.
  3. Versicherter Versand: In den AGB darauf hinzuweisen, dass eine Versandversicherung angeboten wird, ist ebenfalls nicht zulässig, weil nach BGB sowieso die Verkäufer:innen das Versandrisiko tragen.
  4. Gewährleistungsausschluss: Inzwischen hat sich ja herumgesprochen, dass im B2C-Bereich die Gewährleistung nicht einfach ausgeschlossen werden kann. Aber auch Regelungen wie „Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden“ sind gegenüber Verbraucher:innen unwirksam.
  5. Schriftformklausel: Oft findet sich so etwas: „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses“. Das ist unwirksam, weil alles, was keine notarielle Beurkundung braucht, auch durch einfache Textform geändert werden kann. „Textform“ kann auch E-Mail, WhatsApp oder SMS sein. „Schriftform“ setzt die eigenhändige Unterschrift voraus.

Fazit: Das Wichtigste zu AGB in drei Sätzen

Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, aber als Onlinehändler:in solltest du nicht darauf verzichten.

Wie so manches Beispiel hier gezeigt hat (etwa die „Schriftformklausel“), kann die Formulierung von AGB schnell spitzfindig werden.

Schon allein, um nicht der unablässig anrollenden Abmahnwelle zum Opfer zu fallen, solltest du dich in puncto AGB idealerweise juristisch beraten lassen.


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