Schnelles Handeln gefragt: Wichtige Steuertermine im Dezember 2025 nicht versäumen
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Tipp 1: Jahresabschlüsse 2024 bis spätestens 31. Dezember 2025 offenlegen
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG unterliegen Offenlegungspflichten. So sind Jahresabschlüsse unverzüglich, nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden (spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag), beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen.
Bei den meisten Unternehmen entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Der Abschluss für das Jahr 2024 muss dann spätestens bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen 2024 noch bis 30. April 2026 Zeit haben (aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins).
Tipp 2: Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2025 beantragen
Der Aktienmarkt verspricht gleichermaßen Chancen und Risiken. Aus Investitionen in Aktien oder Fonds können somit auch Verluste resultieren. Diese können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, wird eine Verlustbescheinigung benötigt. Die Verlustbescheinigung muss aktiv beantragt werden. Ohne diese ist eine Verrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt den Verlustverrechnungstopf in 2026 fort.
Hinweis:
Beachtet die Antragsfrist – die Verlustbescheinigung müsst ihr bis spätestens zum 15. Dezember 2025 bei eurem Kreditinstitut beantragen. Auch hier gilt: Es gibt keine Fristverlängerung!
Tipp 3: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Hier sind ebenfalls Fristen zu beachten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Für Dezember 2025 werden diese aufgrund der Feier-, Wochenend- und Nichtbankarbeitstage (24. und 31. Dezember) bereits am 23. Dezember 2025 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die ihr als Arbeitgeber:in an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten habt als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind jedoch bereits bis zum 19. Dezember 2025 einzureichen.
Tipp 4: Freiwillige Steuererklärung für 2021 noch bis 31. Dezember 2025 einreichen
Nicht alle Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten, weitere Sonderausgaben oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für die sogenannte Antragsveranlagung habt ihr bis zu vier Jahre Zeit. So kann bis zum 31. Dezember 2025 eine Steuererklärung für 2021 eingereicht werden.
Hinweis:
Seid ihr verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z.B. weil im vergangenen Jahr Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld bezogen wurde oder weitere Einkünfte vorliegen, ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2024 bereits vorbei und es drohen Verspätungszuschläge. Werdet ihr jedoch steuerlich vertreten, bleibt Zeit bis zum 30. April 2026.
Tipp 5: Verjährung offener Forderungen vermeiden
Habt ihr säumige Zahler und offene Forderungen aus 2022? Dann solltet ihr prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. So verjähren zum 31. Dezember 2025 alle offenen Forderungen aus 2022, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, z.B. aus Mietverhältnissen, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, solltet ihr euch juristischen Rat einholen.
